Recht: sektoraler Heilpraktiker in der Ergotherapie und Logopädie
Eine Heilpraktikererlaubnis ist jetzt auch für Ergotherapeuten und Logopäden möglich.
Im Bundesland Baden-Württemberg machte das Gericht nun (3/19) Ergotherapeuten und Logopäden den Weg zum sektoralen Heilpraktiker frei.
Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würrtemberg bereits im März, indem er der Klägerin, nach einem Rechtsstreit über zwei Instanzen recht gegeben hat. Dadurch ist es nun grundsätzlich möglich, eine sektorale Heilpraktikererlaubnis im Bereich Ergotherapie (HP Ergo) zu erhalten. Es sollten daher - wie es ähnlich zuvor auch bei den Physiotherapeuten der Fall war - zahlreiche Antragsteller aus dem genannten Therapeutenbereich ihre Eingaben bei den Gesundheitsämtern machen und sich nicht abwimmeln lassen. Denn neben dem beklagten Karlsruher Gesundheitsamt gibt es den Titel sektoraler Heilpraktiker für Ergotherapie bereits in Oldenburg, Greifswald, Braunschweig usw. Viele sektorale Heilpraktiker/innen bieten zudem Ihre Dienste nach der Anerkennung (sowohl Logopäden, als auch Ergotherapeuten und zahlreiche Podologen) nachdem Sie eine entsprechende Schulung absolviert haben, bereits an. Sobald das Braunschweiger Urteil endgültige Rechtskräftigkeit erlangt, indem keine Revision eingelegt wird, haben Ergotherapeuten und Logopäden eine Rechtsgrundlage, auf welche Sie sich berufen können.
Zugang zum Heilpraktikerberuf für Podologen |
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Podologen haben in Thüringen künftig auch Zugang zum Heilpraktikerberuf. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar entschied, dass den Podologen beschränkt auf Heilbehandlungen des Fußes grundsätzlich die Tätigkeit als Heilpraktiker eröffnet wird. | |
Es war bisher noch umstritten, ob das Heilpraktikergesetzt eine Teilbereichszulassung für Podologen ermöglicht. Doch durch das rechtskräftige Urteil haben künftig Podologinnen und Podologen in Thüringen | |
mit der sektoralen Zulassung als Heilpraktiker/in die Möglichkeit erhalten, eigenverantwortlich Heilbehandlungen im Fußbereich vorzunehmen, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften ärztliche Vorbehalte bestehen, z.B. verordnen verschreibungspflichtiger Medikamente (Tätigkeitsverbot). |